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§ 28 PStV - Einzelnorm - Gesetze im Internet

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__28.html

(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt.

PStV - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/BJNR226300008.html

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem …

§ 28 PStV Anmeldung Personenstandsverordnung - Buzer.de

https://www.buzer.de/28_PStV.htm

Nov 22, 2008 · (2) 1 Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch …

PStV Personenstandsverordnung - Buzer.de

https://www.buzer.de/PStV.htm

Nov 22, 2008 · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.04.2026 …

§ 28 PStV (Anmeldung) - Bundesrecht Deutschland | gesetze.legal

https://gesetze.legal/bund/pstv/28

(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt.

§ 28 PStV - Anmeldung | LexMea

https://lexmea.de/de/gesetz/pstv/28

Oct 6, 2025 · (3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein …

PStV – Gesetze mit Links

https://www.gesetze-mit-links.de/pstv/_28.html

(3) 1Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. …

Personenstandsverordnung | BUND - beck-online

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FPStV%2Fcont%2FPStV%2EP28%2Ehtm

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ...

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fges%2fpstv%2fcont%2fpstv.htm

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes-Personenstandsverordnung

§ 28 PStV, Anmeldung - Rechtsbibliothek_Modul_Bundesrecht

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/lexsoft_express.cgi?templateID=document&chosenIndex=UAN_nv_920&xid=3476951,30,20171101&task=chose_fliesstext

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